§ 1 Rechtsgrundlage
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden entsprechend der Regelung in § 7 der Vereinssatzung vom 26. März 2025 erhoben.
§ 2 Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
1. Aufnahmegebühren sind einmalig zu zahlen.
2. Der jährliche Beitrag zum Hauptverein ist unabhängig von der Mitgliedschaft in einer oder mehreren Abteilungen nur einmal zu zahlen.
3. Die Abteilungsbeiträge sind bei Zugehörigkeit zu einer Abteilung in voller Höhe zu zahlen.
4. Der Jugendbeitrag ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlen. Gleiches gilt für Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich nachweislich in einer Schul- oder Berufsausbildung, einem Studium oder einem Freiwilligen Sozialen Jahr befinden. Die erforderlichen Nachweise sind der Mitgliederverwaltung unaufgefordert und zeitnah vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht bis zum jeweiligen halbjährlichen Beitragseinzug, wird zunächst der reguläre Beitrag erhoben. Nach Vorlage eines gültigen Nachweises kann der ermäßigte Beitrag für zukünftige Beitragseinzüge des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Erstattung bereits fälliger oder eingezogener Beiträge erfolgt nicht.
5. Für Familien, bei denen mindestens ein Elternteil Mitglied des Vereins ist, sind Beiträge auf Antrag für maximal 2 Kinder zu zahlen. Alle weiteren Kinder i.S. der Ziff. 4 sind vom Beitrag befreit.
6. Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres sind beitragsfrei.
7. Mitglieder die ausschließlich als Übungsleiter/innen (ÜL) tätig sind und keinen weiteren aktiven Sport betreiben, zahlen den Passivbeitrag.
Es steht im Ermessen der jeweiligen Abteilung, diese ÜL vom Abteilungsbeitrag freizustellen.
8. Ab 01.01.2023 gültige Beträge:
| Aufnahmegebühr für den Gesamtverein (einmalig) | |
|---|---|
| Kinder u. Jugendliche | 5,00 € |
| Erwachsene | 10,00 € |
| Jahresbeiträge für den Hauptverein und die Abteilungen | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Mitgliedschaft in der Abteilung | Hauptverein | Abteilungsbeitrag | Gesamtbeitrag | ||
| für Erwachsene (aktiv) | |||||
| Freizeit | 31,20 € | + | 88,80 € | = | 120,00 € |
| Fußball | 31,20 € | + | 120,00 € | = | 151,20 € |
| Tennis | 31,20 € | + | 180,00 € | = | 211,20 € |
|
Tischtennis |
31,20 € |
+ |
124,80 € |
= |
156,00 € |
| Trend Sport | 31,20 € | + | 99,60 € | = | 130,80 € |
| Sver bis 100 | 31,20 € | + | 58,80 € | = | 90,00 € |
| für Kinder (aktiv) | |||||
| Freizeit | 19,20 € | + | 70,80 € | = | 90,00 € |
| Fußball | 19,20 € | + | 102,00 € | = | 121,20 € |
| Tennis | 19,20 € | + | 66,00 € | = | 85,20 € |
|
Tischtennis |
19,20 € |
+ |
85,80 € |
= |
105,00 € |
| Trend Sport | 19,20 € | + | 36,00 € | = | 55,20 € |
| für Erwachsene (passiv) | |||||
| jede Abteilung | 7,80 € | + | 24,00 € | = | 31,80 € |
| für Kinder und Jugendliche (passiv) | |||||
| jede Abteilung | 4,80 € | + | 15,00 € | = | 19,80 € |
Die Tennisabteilung bietet auch eine Schnuppermitgliedschaft an.
Der Beitrag dafür beträgt für Erwachsene 121,20 € (31,20 € + 90 €) und für Kinder 49,20 € (19,20 € + 30 €) jeweils gültig für das Eintritts-Kalenderjahr.
Das Schnupperjahr ist auf zwölf Monate begrenzt. Nach Ablauf des Schnupperjahres geht die Mitgliedschaft automatisch in eine reguläre Mitgliedschaft der Tennisabteilung über, sofern sie nicht vom Mitglied fristgerecht gekündigt wird.
Beitragszahlung per Rechnung und Überweisung
Erfolgt die Beitragszahlung nicht über das vorgesehene Lastschriftverfahren, sondern per Rechnung und Überweisung, wird für jede erforderliche Rechnung eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 15,00 € erhoben.
| Bearbeitungsgebühren | |
|---|---|
|
Beitragszahlung per Rechnung und Überweisung, je Rechnung |
15,00 € |
| 2. Mahnung | 15,00 € |
| 3. Mahnung | 20,00 € |
9. Bei Änderung der Beiträge durch die Mitgliederversammlung ändert sich die Beitragsordnung ohne weiteren Mitgliederbeschluss entsprechend.
10. Die Beiträge werden zu Beginn des jeweiligen Jahres im Voraus für das laufende Jahr fällig. Auf Antrag des Mitgliedes ist auch eine halbjährliche Zahlungsweise jeweils zum Beginn des laufenden Halbjahres möglich (dies gilt nicht für die Schnuppermitgliedschaft der Tennisabteilung).
§ 3 Kontoänderung
Kontoänderungen müssen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres dem Verein mitgeteilt werden.
§ 4 Abteilungswechsel
Bei einem Wechsel der Abteilung während des Kalenderjahres bleibt der für das laufende Kalenderhalbjahr (30.06.) bzw. Kalenderjahr (31.12.) fällige Beitrag der bisherigen Abteilung bestehen. Eine anteilige Erstattung bereits gezahlter Beiträge ist nicht möglich.
§ 5 Beitrags Rückerstattungen
1. Kündigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft unter Einhaltung der satzungsgemäßen Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres, besteht kein Anspruch auf eine anteilige Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderhalbjahr.
2. Bei einem Ausschluss aus dem Verein besteht kein Anspruch auf eine anteilige Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderhalbjahr.
3. Scheidet ein Mitglied durch Tod aus dem Verein aus, entfällt die Kündigungsfrist. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats, in dem der Tod dem Verein bekannt wird. Bereits für Zeiträume nach Beendigung der Mitgliedschaft gezahlte Beiträge werden erstattet.
Stand 01.10.2026
Janine Piel, Schatzmeisterin


