Noch in diesem Jahr könnte der Ball rollen
Ein „Geschäft auf Vertrauen“ hat die Finanzierung des neuen Kunstrasenplatzes in Rosellen ermöglicht. Er ist groß genug für Meisterschaftsspiele bis zur D-Jugend und kann dank Flutlichtanlage auch abends bespielt werden.
Liebe Nutzerinnen und Nutzer der Bezirkssportanlage Rosellen,
nun ist es endlich soweit: Der lang ersehnte Neubau des Kunstrasenplatzes startet in Kürze!
Ab dem 15. September 2025 wird die Baustelle eingerichtet, und ab dem 22. September 2025 beginnt die Bauphase. Die Arbeiten werden voraussichtlich 8 bis 10 Wochen dauern.
Am Samstag, den 27. September steht wieder das Highlight der Tennissaison an! Mit ihrem Finaltag der Vereinsmeisterschaften und Oktoberfest rundet die Tennisabteilung des SV Rosellen eine weitere tolle Sommersaison ab. Zwischen 11:00 Uhr und 19:00 Uhr werden den Zuschauerinnen und Zuschauern insgesamt 15 Matches geboten. Um 13:00 Uhr gibt es zudem noch das beliebte anderthalbstündige Best-of-One-Event, bei dem über 40 Mitglieder an den Start gehen. Gegen 19:00 Uhr erfolgen die Ehrungen der Jugend- und Erwachsenen-Konkurrenzen.
Der aktuelle Newsletter der Tennisabteilung ist ab sofort hier abrufbar: https://sv-rosellen.de/tennis/newsletter
Die Basketball-Herren des SV 1930 Rosellen sind nach zwei Jahren ohne Spielbetrieb mit einem Erfolg zurück auf dem Parkett.
Am Wochenende ging es für 20 Joy Jumpers in das NRW Rope Skipping Camp nach Wuppertal. Das diesjährige Camp stand unter dem Motto "Jump like a Cowboy - Mit dem Seil durch den wilden Westen"🤠
Großer TT-Abend in der Meisterschaft: Drei Mannschaften spielten parallel und alle Ergebnisse wurden erstmalig live übertragen. Dabei konnten wir uns über zwei Siege und ein Unentschieden freuen.
In einer Hinsicht war es eine Premiere: An allen sechs Platten wurden die Spielstände mit elektronischen Zählgeräten erfasst, an einen Medienwagen gesendet und von dort auf eine zentrale Anzeigentafel und ins Netz übertragen, so dass jeder in der Halle und auch von außerhalb mitfiebern konnte.
Bei der diesjährigen Vereinsmeisterschaft gingen 20 Spielerinnen und Spieler an den Start. Nach den Gruppenspielen und dem anschließenden Viertelfinale fanden sich Anton, Moritz, Dirk und Yannick schließlich im Halbfinale wieder. Erwartungsgemäß erreichten Anton und Moritz dann das Endspiel. Hier konnte Moritz das Spiel zunächst ausgeglichen bis zum 2:2 gestalten. Im Entscheidungssatz setzte sich Anton letztendlich klar durch.
Liebe Mitglieder, Freunde und Unterstützer des SV Rosellen,
Es ist soweit – die ersten Bauarbeiten für unseren neuen Kunstrasenplatz haben begonnen!
Der Traum vom modernen Spielfeld wird Wirklichkeit. Doch um das Projekt vollständig zu realisieren, brauchen wir weiterhin Ihre Unterstützung.
Werden Sie Parzellen-Pate und gestalten Sie die Zukunft unseres Vereins aktiv mit!
Auch in dieser Saison freut sich die C2 des SV 1930 Rosellen e.V. über die großzügige Unterstützung durch Rosenhof Odendahl Rosenhof Odendahl, als erneuten Trikotsponsor.
Am 4. Oktober 2025 fliegen die Pfeile! Der SV Rosellen lädt zum großen Dartturnier der Hornets ein – ein Event, das für Spannung, Spaß und sportlichen Ehrgeiz sorgt.
Am 13. März 2025 fand die Jahreshauptversammlung der Dart-Abteilung des SV Rosellen statt. Neben organisatorischen Themen standen insbesondere die Planungen für die kommende Saison im Mittelpunkt.
Die Vereinszeitung SV Aktiv wurde nach Veröffentlichung der Ausgabe 02/2017 eingestellt !!
1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.
2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein Haushaltsplan erstellt werden.
2. Der Haushaltsplan muss durch die voraussichtlichen Einnahmen abgesichert sein.
3. Die für die Durchführung und Sicherstellung des Sportbetriebs notwendigen Ein- und Ausgaben sind in den Haushaltsplänen der einzelnen Abteilungen zu erfassen.
4. Die Haushaltspläne werden zur Beschlussfassung den jeweiligen Mitgliederversammlungen vorgelegt.
1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Darüber hinaus muss eine Schulden- und Vermögensübersicht auf den jeweiligen Abschlusszeitpunkt enthalten sein.
2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gem. § 14 der Vereinssatzung zu prüfen.
3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
1. Alle Finanzgeschäfte werden über die jeweils betroffene Kasse abgewickelt, dabei sind die Grenzen der §§ 6 und 7 zu beachten.
2. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinshauptkasse.
3. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise verbucht. Dazu sind dem Schatzmeister von den Kassierern der jeweiligen Abteilung bis spätestens ein Monat nach Quartalsende entsprechende Buchungslisten einzureichen. Bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Buchungslisten werden den Abteilungen keine weiteren Geldmittel aus den internen Verrechnungskonten des Hauptvereins zur Verfügung gestellt.
4. Zahlungen werden vom Schatzmeister und den Abteilungskassierern nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplans noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
5. Der Schatzmeister und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplans in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
6. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom geschäftsführenden Vorstand auf Antrag für Ausnahmefälle und zeitlich befristet genehmigt werden (z. B. bei Großveranstaltungen, die nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Schatzmeister vorzunehmen.
1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben.
2. Die gem. § 7 der Satzung abteilungsspezifischen Beiträge werden den beim Hauptverein geführten internen Verrechnungskonten der jeweiligen Abteilung gutgeschrieben.
3. Einnahmen und Ausgaben aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die jeweiligen Abteilungskassen verbucht.
4. Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge abzuschließen. Die von den Abteilungen akquirierten Werbeverträge sind dem geschäftsführenden Vorstand zur Unterzeichnung vorzulegen.
1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die jeweils betroffene Kasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
3. Der Schatzmeister bzw. die Abteilungskassierer sind für die auftragsgemäße Ausführung der beschlossenen Ausgaben verantwortlich. Dabei haben sie zu prüfen, ob die jeweilige Ausgabe durch den Haushaltsplan gedeckt ist. Bei Rechnungsbeträgen über 500,00 € darf die Begleichung der Rechnung nur vorgenommen werden, wenn zuvor die sachliche Berechtigung der Ausgabe durch den geschäftsführenden Vorstand bzw. die erweiterte Abteilungsleitung bestätigt ist.
1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten und die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen durch den geschäftsführende Vorstand bzw. die Abteilungsleitung dürfen nur im Rahmen des Haushaltsplans erfolgen.
2. Innerhalb der Abteilungen ist bei Beträgen von mehr als 5.000,00 € je Einzelmaßnahme die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen.
3. Die Abteilungsleitungen dürfen keine Dauerschuld- und/oder Arbeitsverhältnisse eingehen. Ausgenommen davon sind Verträge mit Übungsleitern, soweit der Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG nicht überschritten wird.
4. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen.
1. Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle für den Hauptverein und für die jeweilige Abteilung ein Inventarverzeichnis anzulegen.
2. Es sind alle Anlagegegenstände aufzunehmen, die die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG übersteigen.
3. Die Inventarliste muss die Bezeichnung des Gegenstands, das Anschaffungsdatum, den Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sowie den jeweiligen Restbuchwert enthalten. Abgeschriebene Gegenstände sind bis zur Aussonderung mit einem Erinnerungswert von einem Euro auszuweisen.
1. Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Gesamtverein zu, es sei denn, die den Zuschuss gewährende Stelle hat eine andere Bestimmung getroffen.
2. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.
Diese Finanzordnung tritt am 8.4.2016 in Kraft.
Volker Bäumken, 1. Vorsitzender
Udo Münch, Schatzmeister
Diese Ordnung regelt den Ablauf von Mitgliederversammlungen des SV 1930 Rosellen e.V. und dessen Abteilungen soweit hierfür keine Regelungen in der Satzung getroffen worden sind.
1. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag eines Mitglieds ein Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst wird.
2. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit ist zugelassen, wenn die Mitglieder der Versammlung nichts Gegenteiliges beschließen.
3. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.
1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.
2. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsgemäßen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, wenn der Stellvertreter verhindert ist.
3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit.
5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.
2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
3. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
4. Berichterstatter und Antragsteiler erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
1. Das Wort zur Geschäftsordnung ist durch das Heben beider Arme anzuzeigen.
2. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
3. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
4. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
5. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.
1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
5. Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten unterstützt werden.
6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und Ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
8. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
10. Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.
1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
2. Vor Wahlen sind Stimmzähler zu bestellen, die die Aufgabe haben, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
3. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt bei der Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz, wenn sich der 1. Vorsitzende einer Wiederwahl stellt.
4. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem geschäftsführenden Vorstand eine Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
5. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
6. Das Wahlergebnis ist durch die Stimmzähler festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und im Protokoll festzuhalten.
1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von vier Wochen dem geschäftsführenden Vorstand in Abschrift zuzustellen sind.
2. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Eingangsfrist schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist.
Diese Ordnung tritt am 8.4.2016 in Kraft.
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden entsprechend der Regelung in § 7 der Vereinssatzung vom 07.April 2016 erhoben.
1. Aufnahmegebühren sind einmalig zu zahlen.
2. Der jährliche Beitrag zum Hauptverein ist unabhängig von der Mitgliedschaft in einer oder mehreren Abteilungen nur einmal zu zahlen.
3. Die Abteilungsbeiträge sind bei Zugehörigkeit zu einer Abteilung in voller Höhe zu zahlen.
4. Der Jugendbeitrag ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlen. Das gleiche gilt für Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sich nachweislich noch in der Schul/Berufsausbildung befinden bzw. ein Freiwilligen- oder Soziales Jahr leisten. Entsprechende Nachweise sind bis zum 31.12. des Vorjahres der Mitgliederverwaltung vorzulegen. Verspätet eingereichte Nachweise können für eine Vergünstigung nicht mehr berücksichtigt werden.
5. Für Familien, bei denen mindestens ein Elternteil Mitglied des Vereins ist, sind Beiträge auf Antrag für maximal 2 Kinder zu zahlen. Alle weiteren Kinder i.S. der Ziff. 4 sind vom Beitrag befreit.
6. Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres sind beitragsfrei.
7. Mitglieder die ausschließlich als Übungsleiter/innen (ÜL) tätig sind und keinen weiteren aktiven Sport betreiben, zahlen den Passivbeitrag.
Es steht im Ermessen der jeweiligen Abteilung, diese ÜL vom Abteilungsbeitrag freizustellen.
8. Ab 01.01.2023 gültige Beträge:
Aufnahmegebühr für den Gesamtverein (einmalig) | |
---|---|
Kinder u. Jugendliche | 5,00 € |
Erwachsene | 10,00 € |
Jahresbeiträge für den Hauptverein und die Abteilungen | |||||
---|---|---|---|---|---|
Mitgliedschaft in der Abteilung | Hauptverein | Abteilungsbeitrag | Gesamtbeitrag | ||
für Erwachsene (aktiv) | |||||
Freizeit | 31,20 € | + | 88,80 € | = | 120,00 € |
Fußball | 31,20 € | + | 120,00 € | = | 151,20 € |
Tennis | 31,20 € | + | 180,00 € | = | 211,20 € |
Tischtennis |
31,20 € |
+ |
124,80 € |
= |
156,00 € |
Trend Sport | 31,20 € | + | 60,00 € | = | 91,20 € |
Sver bis 100 | 31,20 € | + | 40,80 € | = | 72,00 € |
für Kinder (aktiv) | |||||
Freizeit | 19,20 € | + | 70,80 € | = | 90,00 € |
Fußball | 19,20 € | + | 102,00 € | = | 121,20 € |
Tennis | 19,20 € | + | 66,00 € | = | 85,20 € |
Tischtennis |
19,20 € |
+ |
85,80 € |
= |
105,00 € |
Trend Sport | 19,20 € | + | 36,00 € | = | 55,20 € |
für Erwachsene (passiv) | |||||
jede Abteilung | 7,80 € | + | 24,00 € | = | 31,80 € |
für Kinder und Jugendliche (passiv) | |||||
jede Abteilung | 4,80 € | + | 15,00 € | = | 19,80 € |
Die Tennisabteilung bietet auch eine Schnuppermitgliedschaft an.
Der Beitrag dafür beträgt für Erwachsene 121,20 € (31,20 € + 90 €) und für Kinder 49,20 € (19,20 € + 30 €) jeweils gültig für das Eintritts-Kalenderjahr.
Bearbeitungsgebühren | |
---|---|
pro Rechnung | 15,00 € |
2. Mahnung | 15,00 € |
3. Mahnung | 20,00 € |
9. Bei Änderung der Beiträge durch die Mitgliederversammlung ändert sich die Beitragsordnung ohne weiteren Mitgliederbeschluss entsprechend.
10. Die Beiträge werden zu Beginn des jeweiligen Jahres im Voraus für das laufende Jahr fällig. Auf Antrag des Mitgliedes ist auch eine halbjährliche Zahlungsweise jeweils zum Beginn des laufenden Halbjahres möglich (dies gilt nicht für die Schnuppermitgliedschaft der Tennisabteilung).
§ 3 Kontoänderung
Kontoänderungen müssen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres dem Verein mitgeteilt werden.
Stand 01.01.2025
Udo Münch, Schatzmeister
Vorbemerkung: Die im nachfolgenden Text verwendeten männlichen Bezeichnungen für Personen oder Personengruppen gelten für alle Geschlechter.
Der Verein führt den Namen „Sportverein 1930 Rosellen e.V." (Kurzform "SVR").
Er hat seinen Sitz in Neuss-Rosellen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
Der Verein besteht aus:
Die Mitgliedschaft endet
Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er/es wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftshalbjahres mit dessen Ablauf die Mitgliedschaft ihr Ende gefunden hat. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Über Höhe und Fälligkeit der abteilungsspezifischen Beiträge und abteilungsspezifischen Umlagen entscheidet die jeweilige Abteilungsversammlung. Sie sind vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
Sie werden von Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
Organe des Vereins sind:
Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins, die den Sportbetrieb in ihren Abteilungen durchführen und sicherstellen.
Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung der jeweiligen Abteilung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.
Die nach der Abteilungsordnung zu bestimmenden Vertreter der Abteilungen sind nicht berechtigt im Namen des Vereins nach außen zu handeln, es sei denn sie sind hierzu durch die Finanzordnung des Vereins oder durch eine gesondert zu erteilende Vollmacht durch den geschäftsführenden Vorstand berechtigt.
Die Abteilungen führen nach Maßgabe der Finanzordnung des Vereins eine Abteilungskasse.
Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Neuss, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports im Stadtbezirk Neuss-Rosellen zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07. April 2016 beschlossen.
Neuss, den 07. April 2016
Volker Bäumken, 1. Vorsitzender
Wilfried Gründel, Geschäftsführer
Registrierte Benutzer aus allen Abteilungen. Dieser Inhalt folgt in Kürze.
Dieser Inhalt folgt in Kürze.
Seite 3 von 3