Gesamtverein
Rosellener Abendlauf trotzt Regen
Obwohl die Laufbahn der Theodor-Klein-Sportanlage noch am Morgen komplett unter Wasser steht, laufen bei der 37. Auflage mehr Aktive als im Vorjahr ins Ziel.
2024 Rosellener Abendlauf – Zielgerade
Zielgerade ... morgen geht es LOS..
Tennis
Tennis: Damen 30 und Herren 30 erobern Rang eins
Die zweite Medenspielwoche dieser Sommersaison hatte wieder einiges zu bieten. Im wahrsten Sinne des Wortes oben auf sind aktuell unsere Damen 30 und Herren 30, die von der Tabellenspitze aus grüßen.
Jetzt für die Tennis-Vereinsmeisterschaften anmelden!
Auch in diesem Jahr finden wieder die größten Tennis-Vereinsmeisterschaften für Erwachsene und Jugendliche im Rhein-Kreis Neuss statt. 189 Anmeldungen aus dem Vorjahr gilt es zu toppen! Alle Informationen dazu gibt es unter https://www.sv-rosellen.de/tennis/vereinsmeisterschaften. Seid dabei!
Freizeitsport
Freizeitsport Rope Skipping: Bundesfinale
Für unser Rope Skipping Team der Joy Jumpers ging es am Wochenende zum Team Bundesfinale.
Freizeitsport: Lauftreff des SV Rosellen mit „SEHR GUT“ zertifiziert
Unser Lauftreff vom SV Rosellen wurde jetzt vom Deutschen Leichtathletikverband mit dem Zertifikat „SEHR GUT“ ausgezeichnet.
Tischtennis
Tischtennis: Meisterschaft in der 1. Bezirksklasse perfekt
Mit einem starken Endspurt hat sich unsere erste Herren-Mannschaft den 1. Tabellenplatz in der Bezirksklasse gesichert und damit das Aufstiegsrecht in die Bezirksliga. Herzlichen Glückwunsch zu dieser herausragenden Leistung.
Tischtennis: Max Jüngerkes ist jüngster Vereinsmeister der Geschichte des SV-Rosellen
Mit einer Rekordbeteiligung von 24 Spielerinnen und Spielern startete die diesjährige Vereinsmeisterschaft 2023. Der sportliche Teil endete mit einer kleinen Sensation, über die es beim anschließenden Grillen vor dem Vereinsheim noch lange Diskussionen gab.
Fußball
Fussball: SVR gewinnt Spitzenspiel gegen Tabellenführer
Bei bestem Wetter und einer gut gefühlten Mühlenbusch-Arena gewinnt unsere Erste das Spitzenspiel gegen Grevenbroich-Süd.
Selten merkte man mehr Anspannungen im weitenrund als gestern.
Trendsport
TS: Dart Team Rosellen zu Besuch beim Turnier in Norf
Die Darter aus Rosellen machten sich gestern zahlreich auf den Weg nach Norf. Für viele war dies die erste Turnierteilnahme.
Aktuelle Meldung TrendSport
In Kürze wird eine neue Abteilung TrendSport im SV Rosellen gegründet.
Informationen aus dieser Abteilung findest du bald hier! Schau einfach ab und zu wieder vorbei!
SVer fit bis 100
Fit bis 100: Einladung zur außerordentliche Mitgliederversammlung am 11.04.2024
Ausflug nach Schloss Walbeck
Vereinszeitung SV Aktiv
- Details
Die Vereinszeitung SV Aktiv wurde nach Veröffentlichung der Ausgabe 02/2017 eingestellt !!
Aktuelle Ausgabe
Archiv
2016
2015
2014
2013
2012
- Ausgabe 3/2012
- Ausgabe 2/2012
- Ausgabe 1/2012
2011
2010
2009
Finanzordnung
- Details
§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.
2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Haushaltsplan
1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein Haushaltsplan erstellt werden.
2. Der Haushaltsplan muss durch die voraussichtlichen Einnahmen abgesichert sein.
3. Die für die Durchführung und Sicherstellung des Sportbetriebs notwendigen Ein- und Ausgaben sind in den Haushaltsplänen der einzelnen Abteilungen zu erfassen.
4. Die Haushaltspläne werden zur Beschlussfassung den jeweiligen Mitgliederversammlungen vorgelegt.
§ 3 Jahresabschluss
1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Darüber hinaus muss eine Schulden- und Vermögensübersicht auf den jeweiligen Abschlusszeitpunkt enthalten sein.
2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gem. § 14 der Vereinssatzung zu prüfen.
3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
§ 4 Verwaltung der Finanzmittel
1. Alle Finanzgeschäfte werden über die jeweils betroffene Kasse abgewickelt, dabei sind die Grenzen der §§ 6 und 7 zu beachten.
2. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinshauptkasse.
3. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise verbucht. Dazu sind dem Schatzmeister von den Kassierern der jeweiligen Abteilung bis spätestens ein Monat nach Quartalsende entsprechende Buchungslisten einzureichen. Bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Buchungslisten werden den Abteilungen keine weiteren Geldmittel aus den internen Verrechnungskonten des Hauptvereins zur Verfügung gestellt.
4. Zahlungen werden vom Schatzmeister und den Abteilungskassierern nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplans noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
5. Der Schatzmeister und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplans in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
6. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom geschäftsführenden Vorstand auf Antrag für Ausnahmefälle und zeitlich befristet genehmigt werden (z. B. bei Großveranstaltungen, die nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Schatzmeister vorzunehmen.
§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben.
2. Die gem. § 7 der Satzung abteilungsspezifischen Beiträge werden den beim Hauptverein geführten internen Verrechnungskonten der jeweiligen Abteilung gutgeschrieben.
3. Einnahmen und Ausgaben aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die jeweiligen Abteilungskassen verbucht.
4. Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge abzuschließen. Die von den Abteilungen akquirierten Werbeverträge sind dem geschäftsführenden Vorstand zur Unterzeichnung vorzulegen.
§ 6 Zahlungsverkehr
1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die jeweils betroffene Kasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
3. Der Schatzmeister bzw. die Abteilungskassierer sind für die auftragsgemäße Ausführung der beschlossenen Ausgaben verantwortlich. Dabei haben sie zu prüfen, ob die jeweilige Ausgabe durch den Haushaltsplan gedeckt ist. Bei Rechnungsbeträgen über 500,00 € darf die Begleichung der Rechnung nur vorgenommen werden, wenn zuvor die sachliche Berechtigung der Ausgabe durch den geschäftsführenden Vorstand bzw. die erweiterte Abteilungsleitung bestätigt ist.
§ 7 Eingehen von Verbindlichkeiten
1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten und die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen durch den geschäftsführende Vorstand bzw. die Abteilungsleitung dürfen nur im Rahmen des Haushaltsplans erfolgen.
2. Innerhalb der Abteilungen ist bei Beträgen von mehr als 5.000,00 € je Einzelmaßnahme die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen.
3. Die Abteilungsleitungen dürfen keine Dauerschuld- und/oder Arbeitsverhältnisse eingehen. Ausgenommen davon sind Verträge mit Übungsleitern, soweit der Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG nicht überschritten wird.
4. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen.
§ 8 Inventar
1. Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle für den Hauptverein und für die jeweilige Abteilung ein Inventarverzeichnis anzulegen.
2. Es sind alle Anlagegegenstände aufzunehmen, die die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG übersteigen.
3. Die Inventarliste muss die Bezeichnung des Gegenstands, das Anschaffungsdatum, den Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sowie den jeweiligen Restbuchwert enthalten. Abgeschriebene Gegenstände sind bis zur Aussonderung mit einem Erinnerungswert von einem Euro auszuweisen.
§ 9 Zuschüsse
1. Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Gesamtverein zu, es sei denn, die den Zuschuss gewährende Stelle hat eine andere Bestimmung getroffen.
2. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Finanzordnung tritt am 8.4.2016 in Kraft.
Volker Bäumken, 1. Vorsitzender
Udo Münch, Schatzmeister
Ordnung zur Durchführungen von Versammlungen
- Details
Diese Ordnung regelt den Ablauf von Mitgliederversammlungen des SV 1930 Rosellen e.V. und dessen Abteilungen soweit hierfür keine Regelungen in der Satzung getroffen worden sind.
§ 1 Öffentlichkeit
1. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag eines Mitglieds ein Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst wird.
2. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit ist zugelassen, wenn die Mitglieder der Versammlung nichts Gegenteiliges beschließen.
3. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.
§ 2 Versammlungsleitung
1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.
2. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsgemäßen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, wenn der Stellvertreter verhindert ist.
3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit.
5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
§ 3 Worterteilung und Rednerfolge
1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.
2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
3. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
4. Berichterstatter und Antragsteiler erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
§ 4 Wort zur Geschäftsordnung
1. Das Wort zur Geschäftsordnung ist durch das Heben beider Arme anzuzeigen.
2. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
3. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
4. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
§ 5 Antrage zur Geschäftsordnung
1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
5. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.
§ 6 Abstimmungen
1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
5. Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten unterstützt werden.
6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und Ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
8. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
10. Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.
§ 7 Wahlen
1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
2. Vor Wahlen sind Stimmzähler zu bestellen, die die Aufgabe haben, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
3. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt bei der Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz, wenn sich der 1. Vorsitzende einer Wiederwahl stellt.
4. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem geschäftsführenden Vorstand eine Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
5. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
6. Das Wahlergebnis ist durch die Stimmzähler festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und im Protokoll festzuhalten.
§ 8 Versammlungsprotokolle
1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von vier Wochen dem geschäftsführenden Vorstand in Abschrift zuzustellen sind.
2. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Eingangsfrist schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 8.4.2016 in Kraft.
Beitragsordnung
- Details
§ 1 Rechtsgrundlage
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden entsprechend der Regelung in § 7 der Vereinssatzung vom 07.April 2016 erhoben.
§ 2 Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
1. Aufnahmegebühren sind einmalig zu zahlen.
2. Der jährliche Beitrag zum Hauptverein ist unabhängig von der Mitgliedschaft in einer oder mehreren Abteilungen nur einmal zu zahlen.
3. Die Abteilungsbeiträge sind bei Zugehörigkeit zu einer Abteilung in voller Höhe zu zahlen.
4. Der Jugendbeitrag ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlen. Das gleiche gilt für Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sich nachweislich noch in der Schul/Berufsausbildung befinden bzw. ein Freiwilligen- oder Soziales Jahr leisten. Entsprechende Nachweise sind bis zum 31.12. des Vorjahres der Mitgliederverwaltung vorzulegen. Verspätet eingereichte Nachweise können für eine Vergünstigung nicht mehr berücksichtigt werden.
5. Für Familien, bei denen mindestens ein Elternteil Mitglied des Vereins ist, sind Beiträge auf Antrag für maximal 2 Kinder zu zahlen. Alle weiteren Kinder i.S. der Ziff. 4 sind vom Beitrag befreit.
6. Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres sind beitragsfrei.
7. Ab 01.01.2023 gültige Beträge:
Aufnahmegebühr für den Gesamtverein (einmalig) | |
---|---|
Kinder u. Jugendliche | 5,00 € |
Erwachsene | 10,00 € |
Jahresbeiträge für den Hauptverein und die Abteilungen | |||||
---|---|---|---|---|---|
Mitgliedschaft in der Abteilung | Hauptverein | Abteilungsbeitrag | Gesamtbeitrag | ||
für Erwachsene (aktiv) | |||||
Freizeit | 31,20 € | + | 88,80 € | = | 120,00 € |
Fußball | 31,20 € | + | 102,00 € | = | 133,20 € |
Tennis | 31,20 € | + | 180,00 € | = | 211,20 € |
Tischtennis |
31,20 € |
+ |
108,00 € |
= |
139,20 € |
Trend Sport | 31,20 € | + | 60,00 € | = | 91,20 € |
Sver bis 100 | 31,20 € | + | 40,80 € | = | 72,00 € |
für Kinder (aktiv) | |||||
Freizeit | 19,20 € | + | 70,80 € | = | 90,00 € |
Fußball | 19,20 € | + | 84,00 € | = | 103,20 € |
Tennis | 19,20 € | + | 66,00 € | = | 85,20 € |
Tischtennis |
19,20 € |
+ |
66,00 € |
= |
85,20 € |
Trend Sport | 19,20 € | + | 36,00 € | = | 55,20 € |
für Erwachsene (passiv) | |||||
jede Abteilung | 7,80 € | + | 24,00 € | = | 31,80 € |
für Kinder und Jugendliche (passiv) | |||||
jede Abteilung | 4,80 € | + | 15,00 € | = | 19,80 € |
Die Tennisabteilung bietet auch eine Schnuppermitgliedschaft an.
Der Beitrag dafür beträgt für Erwachsene 121,20 € (31,20 € + 90 €) und für Kinder 49,20 € (19,20 € + 30 €) jeweils gültig für das Eintritts-Kalenderjahr.
Bearbeitungsgebühren | |
---|---|
pro Rechnung | 15,00 € |
2. Mahnung | 15,00 € |
3. Mahnung | 20,00 € |
8. Bei Änderung der Beiträge durch die Mitgliederversammlung ändert sich die Beitragsordnung ohne weiteren Mitgliederbeschluss entsprechend.
9. Die Beiträge werden zu Beginn des jeweiligen Jahres im Voraus für das laufende Jahr fällig. Auf Antrag des Mitgliedes ist auch eine halbjährliche Zahlungsweise jeweils zum Beginn des laufenden Halbjahres möglich (dies gilt nicht für die Schnuppermitgliedschaft der Tennisabteilung).
§ 3 Kontoänderung
Kontoänderungen müssen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres dem Verein mitgeteilt werden.
Stand 22.06.2023
Udo Münch, Schatzmeister
Vereinssatzung des SV 1930 Rosellen e.V.
- Details
Vorbemerkung: Die im nachfolgenden Text verwendeten männlichen Bezeichnungen für Personen oder Personengruppen gelten für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Sportverein 1930 Rosellen e.V." (Kurzform "SVR").
Er hat seinen Sitz in Neuss-Rosellen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
- Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
- Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
- Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung
- Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich
- Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie dürfen die Angebote des Vereins nur eingeschränkt nutzen.
- Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
- bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
- Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
- Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann aus wichtigem Grunde insbesondere erfolgen
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens
- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht
Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er/es wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftshalbjahres mit dessen Ablauf die Mitgliedschaft ihr Ende gefunden hat. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Über Höhe und Fälligkeit der abteilungsspezifischen Beiträge und abteilungsspezifischen Umlagen entscheidet die jeweilige Abteilungsversammlung. Sie sind vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
Sie werden von Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
- Es ist mindestens in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
- Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand für die bis spätestens zum 31.03. des Jahres durchzuführenden Mitgliederversammlung vor dem 01.12. des Vorjahres schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
- b. Entlastung des Vorstandes
- c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- d. Festsetzung der Beiträge und Umlagen
- e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
- f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- g. Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes, das gegen die Entscheidung des Vorstands Widerspruch eingelegt hat
- h. Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
- Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. - Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. - Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Schatzmeister
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem Jugendwart/Jugendobmann
- den Abteilungsleitern
Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen
- Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Ausnahme bilden hier der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird und die Abteilungsleiter, die von der jeweiligen Abteilungsversammlung gemäß der Abteilungsordnung gewählt werden. - Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt.
- Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
- Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen und sind hierzu einzuladen. Von den Sitzungen ist dem geschäftsführenden Vorstand eine Niederschrift zu übermitteln. - Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 12 Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter.
- Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
- Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
- Organe der Vereinsjugend sind
- der Jugendvorstand und
- die Jugendversammlung
- Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 13 Abteilungen
Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins, die den Sportbetrieb in ihren Abteilungen durchführen und sicherstellen.
Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung der jeweiligen Abteilung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.
Die nach der Abteilungsordnung zu bestimmenden Vertreter der Abteilungen sind nicht berechtigt im Namen des Vereins nach außen zu handeln, es sei denn sie sind hierzu durch die Finanzordnung des Vereins oder durch eine gesondert zu erteilende Vollmacht durch den geschäftsführenden Vorstand berechtigt.
Die Abteilungen führen nach Maßgabe der Finanzordnung des Vereins eine Abteilungskasse.
Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Neuss, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports im Stadtbezirk Neuss-Rosellen zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07. April 2016 beschlossen.
Neuss, den 07. April 2016
Volker Bäumken, 1. Vorsitzender
Wilfried Gründel, Geschäftsführer
An die Mitarbeiter aus allen Abteilungen
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